Bauleitplanung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 3 BauGB für den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan der Gemeinde Obersüßbach „Am Weinberg““ i.d.F vom 19.05.2021
gemäß § 13 b BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB

Der Gemeinderat Obersüßbach hat in der Sitzung vom 19.05.2021 den o.g. Bebauungsplan „Am Weinberg“ mit integriertem Grünordnungsplan gemäß § 13b BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Furth, Am Rathaus 6, 84095 Furth, auf ZiNr. 16 im I. Stock zu den Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr sowie Donnerstag zusätzlich von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr) sowie nach Vereinbarung von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs oder aber ein nach § 214 Abs. 2 a im beschleunigten Verfahren beachtlicher Fehler nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des vorstehenden Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Obersüßbach geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 – 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.